Uns wurde die Anklageschrift zugestellt:

Die Trauer, der Verlust und alles was damit zusammenhängt hatten wir noch nicht begriffen, da wurde uns die Anklageschrift zugestellt. Hier wurde unter anderem beschrieben, wie es dazu gekommen sein soll und vor allem wie brutal der Mörder dich regelrecht hingerichtet hat. Es sind viele Tränen geflossen. Es war ein weiterer Schlag ins Gesicht. Wir haben tagelang darüber gesprochen und auch tagelang viel geweint. Begriffen hatten wir aber immer noch nicht, was da gerade für ein Film läuft. Das Schlimme ist, der Film läuft und läuft und läuft und keiner fragt ob wir damit überhaupt klar kommen. Er wird bis zu unserem Lebensende immer noch laufen. Es war ganz schlimm und furchtbar zu erfahren, wie du gestorben bist. Wie elendig es unserer Mutter geht. Wir haben immer noch das Gefühl, dass sie daran zugrunde geht. Wir kommen selber noch nicht damit klar. Wir haben in der Folgezeit sehr viel innerhalb der Familie und im Freundeskreis darüber geredet. Dass hat sehr gut getan. Die Situation ist aber unverändert. Wir haben Günter (Ecki) verloren.

Wer hat eigentlich lebenslänglich bekommen?


   Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15.06.2008

(zum Vergrößern bitte auf die Seite klicken) 

 

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Hier nochmal die abgetippte Version der Anklageschrift:

 

An das Landgericht

- 1. Schwurgerichtskammer -

Aachen

 

Haft!

Haftprüfungstermin gemäß

§§ 121, 122 StPO:

am 27.10.2008!

 

Anklageschrift

 

Der Beizer Ewald U. L., geboren am … in …, wohnhaft Germaniaplatz 18, 52457 Aldenhoven Dürboslar, deutsche Staatsangehörigkeit, geschieden,

 

- in der Sache vorläufig festgenommen am 27.04.2008, seit dem 28.04.2008 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen, Krefelder Straße 251, 52070 Aachen aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen - … Gs …/08 – vom selben Tag -

 

- Verteidigerin: Rechtsanwältin …, …, Aachen

 

wird angeklagt,

 

am 27.04.2008

 

in Aldenhoven / Dürboslar

 

heimtückisch einen Menschen getötet zu haben.

 

Am Tattag um 1.53 Uhr kam es zwischen dem Angeschuldigten und seinem Nachbarn, dem Geschädigten Nießen, der kurz zuvor angetrunken von einer Maifeierlichkeit zu seiner Wohnanschrift, Germaniaplatz 18 in Dürboslar zurückgekehrt war, zu einer verbalen Auseinandersetzung, nachdem der Angeschuldigte dem Geschädigten zuvor die Sicherungen herausgedreht und ihm auf diese Weise den Strom abgestellt hatte.

Während des kurzen Wortwechsels befand sich der Angeschuldigte in seiner Wohnung und der Geschädigte auf dem Innenhof der Wohnanlage vor der Wohnungstüre des Angeschuldigten, gegenüber der sich der Stromkasten befindet.

Als der Geschädigte den Stromkasten öffnete, um die Sicherungen wieder hereinzudrücken, nahm der Angeschuldigte eine bereits zuvor geladene 9 mm Pistole der Marke Luger Vector SP und gab in Tötungsabsicht aus kurzer Distanz und in kurzer Folge neun Schüsse auf den Geschädigten ab, welcher dem Angeschuldigten zu diesem Zeitpunkt den Rücken zugewandt hatte und nicht mit einem körperlichen Angriff auf seine Person rechnete.

Die ersten drei Schüsse trafen den Geschädigten horizontal – dabei handelt es sich um zwei Durchschüsse im hinteren Schulterbereich sowie am hinteren Oberschenkel und einen Steckschuss, wobei die Kugel im Rückenbereich eindrang und – durch die Wirbelsäule abgelenkt – in der rechten hinteren Seite stecken blieb.

Aufgrund dieser Schüsse sank der Geschädigte zu Boden, woraufhin der Angeschuldigte sechs weitere Schüsse auf ihn abgab. Diese trafen den Geschädigten sämtlich vertikal aufsteigend, wobei es sich um zwei Streifschüsse am Rücken und am Hinterkopf handelte. Drei weitere Projektile trafen den Geschädigten jeweils im unteren Rückenbereich und drangen aufwärts, wobei mindestens zwei Kugeln jeweils Magen, Zwerchfell, rechte Lunde und Herz durchdrangen. Eine weitere Kugel traf den Geschädigten am linken oberen Rücken, zerschmetterte die Rippen, durchdrang die linke Lunge und blieb im Bereich der Halsmuskulatur stecken.

Aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen verstarb der Geschädigte innerhalb kürzester Zeit nach Abgabe der Schüsse an einem Volumenmangelschock.

 

Verbrechen des Mordes strafbar gemäß §§ 211, 74 StGB.

 

Die Pistole der Marke Vektor (SP 1 9mmP, Nr. S …) unterliegt der Einziehung.

 

Beweismittel:

I.         Zeugen:

1. …

2. …

3. …

4. …

5. …

6. Frank Nießen, …

7. Michael Nießen, …

8. …

9. …

10. …

11. …

12. …

13. PK …, zu laden über die Kreispolizeibehörde Düren, Direktion

      GE Polizeiwache Jülich, …

14. PK …

15. POK …

16. KHK …, zu laden über die Kreispolizeibehörde Düren, Direktion

     Kriminalität KK 11, …

17. KHK …

18. KHK …

19. KHK …

20. KOK …, zu laden über das Polizeipräsidium Aachen, Kriminalhauptstelle, …

 

II.        Urkunden:

1. Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle

2. Notarzteinsatzprotokoll

3. Todesbescheinigung

4. Tatortbefundbericht

5. Personalausweis

6. Waffenbesitzkarte

7. Schein über Aufsicht auf Schießstätten

8. Stebefallanzeige

9. Wortprotokoll der Audioaufzeichnung des Günther Nießen vom27.04.2009 von dessen Handy Nokia 6233

10. Wortprotokoll der Audioaufzeichnung des Notrufes

11. Daktyloskopisches Gutachten

12. Waffen-Sprengstoff-Meldung

13. Obduktionsbericht

14. Psychiatrisches Gutachten

15. Spurensicherungsbericht

 

III.      Sachverständige:

1. Dr. …, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, … Aachen

2. Dr. Dr. …, zu laden über die Universitätsklinik Kln, Institut für Rechtsmedizin, … Köln

 

IV.       Augenscheinsobjekte:

1. Lichtbilder,

2. Audioaufzeichnung des Günther Nießen vom 27.04.2008 von dessen Handy Nokia 6233

3. Handschriftliche Aufzeichnungen

4. Skizze

5. Trainingshose

6. Armbanduhr

7. Wohnungsschlüssel L. sowie Nießen

8. Waffenschrankschlüssel L.

9. Telefonhöher Nokia

10. Dokumente sowie schriftliche Notizen des Angeschuldigten

11. grüner Ordner mit Notizen des Opfers

12. Hartschalenbox für Pistole Vektor SP, 1,9 mm

13. Metallrohr

14. Munition

15. Gewehr US M1 Carbine sowie Sabre Defence

16. Revolver Smith & Wesson

17. vier Messer / Macheten

18. Zielfernrohre, Magazine, Waffenzubehör

19. Handy Nokia 6233

 

V.        Beiakten:

 

1. … Js …/08

2. … Js .. /08

 

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

 

I.         Zur Person:

 

Der 55-jährige Angeschuldigte wurde in … bei Aachen geboren.

Er hat die Hauptschule mit Abgangszeugnis verlassen. Zuletzt arbeitete er als Beizer bei einem metallverarbeitenden Betrieb in …, wo er ca. 1.700,00 Euro netto verdiente.

Er war 33 Jahre lang verheiratet mit …, bevor im Dezember 2007 die Scheidung erfolgte. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, wobei die älteste Tochter 2003 verstorben ist. Zu den beiden anderen Kindern – 24 und 27 Jahre alt – hat der Angeschuldigte keinen Kontakt mehr, genauso wenig wie zu seinen beiden Geschwistern.

 

Der Angeschuldigte ist als Sportschütze im Verein aktiv und verfügt über entsprechende Waffenscheine.

 

Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinen getreten.

 

Weitere Einzelheiten über die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt geworden.

 

II.        Zur Sache:

 

1. Vorgeschichte zur Tat:

 

In dem Objekt Germaniaplatz 18 wohnten zum Tatzeitpunkt drei Parteien, nämlich die Vermieterin, die Zeugin …, mit ihrer Familie, der Angeschuldigte in einer 1-Zimmer-Wohnung im Torbogen und der Geschädigte in einer 3-Zimmer-Wohnung im ersten Geschoss über der Wohnung des Angeschuldigten.

 

Der Tat liegt eine schon länger schwelende Nachbarschaftsstreitigkeit zugrunde, wobei sowohl der Angeschuldigte als auch die Vermieterin des Geschädigten, die Zeugin …, Divergenzen mit den Geschädigten hatten.

 

Ursprünglich hatte es mit dem Geschädigten, der Ende 2002 zusammen mit seinem Bruder, dem Zeugen Michael Nießen, in die 3-Zimmer-Wohnung eingezogen war, keine Probleme gegeben. Die Mutter des Geschädigten und die Zeugin … waren sogar ursprünglich eng befreundet. Diese Freundschaft zerbrach jedoch, als die Mutter des Geschädigten an Brustkrebs erkrankte.

Der Zeuge Michael Nießen zog im Jahr 2007 aus der gemeinsamen Wohnung aus, um mit seiner Freundin zusammenzuziehen. Der Geschädigte, der zuvor lediglich Mitbewohner seines Bruders als dem Hauptmieter der Wohnung war, übernahm die Wohnung, wobei zwischenzeitlich das Zimmer über dem Tor verschlossen wurde, um die Wohnung zu verkleinern und so die weitere Bezahlung durch das Amt zu sichern.

Nach dem Auszug des Zeugen Michael Nießen entbrannte ein Rechtsstreit zwischen diesem und der Zeugin … wegen nicht erfolgter Nebenkostenabrechnungen. Dieser Rechtsstreit konnte im August 2007 durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt werden.

 

Danach verschlechterte sich das Verhältnis der Zeugin … zu der Familie Nießen – insbesondere zu dem Geschädigten.

Die Zeugin … verständige mehrfach die Polizei wegen angeblicher Ruhestörungen, Beleidigungen und Hausfriedensbrüche durch den Geschädigten. Die Verfahren wurden jedoch sämtlich eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen.

Für den Geschädigten und seine Familie stellte es sich so dar, als beabsichtigte die Zeugin … ihn aus der Wohnung „herauszuekeln, während die Zeugin … das Verhalten des Geschädigten als rücksichtslos ihr gegenüber empfand. Dem Geschädigten wurde vermieterseits mehrfach gekündigt. Letztlich stand fest, dass er zum 31.05.2008 ausziehen würde. Er hatte bereits eine neue Wohnung angemietet.

 

Ungefähr zur gleichen Zeit entstand auch die Streitigkeit zwischen dem Geschädigten und dem Angeschuldigten, wobei deren Verhältnis zueinander von Anfang distanziert war.

Der Angeschuldigte war nach der Trennung von seiner Frau im Juli 2006 in die 1-Zimmer-Wohnung auf der linken Seite des Innenhofes eingezogen, welche unter der Wohnung des Geschädigten liegt, und wohnte seitdem dort alleine.

 

Der Angeschuldigte fühlte sich durch den Geschädigten aufgrund von lauter Musik und lautem Stampfen belästigt, weswegen es des Öfteren zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen beiden kam. Dabei wurden offenbar wechselseitige Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen.

 

In den letzten Monaten kam es insbesondere zu folgenden Zwischenfällen:

 

Am 27.11.2007 besuchte der Zeuge J… den Geschädigten, wobei ihm vom Geschädigten der Haustürschlüssel aus dem Fenster heraus zugeworfen wurde, so dass er sich selbst das Tor zum Innenhof aufschließen konnte. Als er den Innenhof betrat erwartete ihn der Angeschuldigte provokativ mit einem Gewehr in der Hand an der offenen Wohnungstür, wobei er dieses nicht im Anschlag hatte und nicht auf den Zeugen J… zielte, sondern es mit dem Schulterstück auf den Boden gestellt hatte.

 

Am Abend des 24.03.2008 gegen 23 Uhr sagte der Geschädigte zu dem Angeschuldigte, er solle aufpassen was er tue, er gehe ja schließlich auch mal alleine mit dem Hund spazieren.

 

In der Nacht vom 24. auf den 24.03.2009 alarmierte der Angeschuldigte die Polizei wegen angeblicher Ruhestörungen durch den Geschädigten. Vor Ort konnte nichts festgestellt werden. Als sich die eingesetzten Beamten wieder entfernt hatten, schaltete der Angeschuldigte – wie schon des Öfteren – den Strom ab, um den Geschädigten zu ärgern und ihm am Hören lauter Musik zu hindern. Der Geschädigte musste dann zum Sicherungskasten gehen, welcher sich im Innenhof direkt gegenüber der Wohnungstüre des Angeschuldigten befindet, um den Strom wieder einzustellen. Dort wurde er von dem Angeschuldigten mit den Worten empfangen „Du ärgerst mich und ich Dich“ und mit einer Waffe bedroht. Der Geschädigte meldete den Vorfall telefonisch der Polizei, verzichtete jedoch auf eine Strafanzeige.

 

Sowohl der Geschädigte als auch der Angeschuldigte protokollierten die diversen Auseinandersetzungen. Der Zeuge Michael Nießen riet dem Geschädigten, der wegen der Bedrohung mit einer Schusswaffe nun Angst vor dem Angeschuldigten hatte und seine Wohnung auch wenn er zu Hause war immer abschloss, mittels seins Handys Audioaufzeichnungen von den Auseinandersetzungen zu machen, um sie der Polizei zu Beweiszwecken vorspielen zu können.

 

In einem Gespräch zwischen dem Angeschuldigten und dem Zeugen … beruhigte Letzterer den aufgebrachten Angeschuldigten und informierte ihn darüber, dass der Geschädigte zum 31.05.2008 ausziehen werde.

 

Der Angeschuldigte machte sich nach entsprechenden Gesprächen mit den Eheleuten … Hoffnungen, die Wohnung des Geschädigten nach dessen Auszug übernehmen zu können. Allerdings war auch davon die Rede, dass die Mutter des Zeugen … einziehen sollte, was sich erst nach der Tat endgültig zerschlug.

 

2. Geschehen am Tattag und Tathergang:

 

Am 26.04.2008 half der Geschädigte ab 8 Uhr morgens, den Maibaum im Dorf aufzustellen und war bei den anschließenden Feierlichkeiten dabei. Zusammen mit dem Zeugen … wechselte er gegen 23 Uhr vom Dorfplatz zu der Gaststätte … Alkoholisiert verließen beide das Lokal zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr und gingen nach Hause. Das letzte Stück des Heimweges ging der Geschädigte alleine.

 

Kurz nachdem der Geschädigte zuhause angekommen war, drehte der Angeschuldigte ihm erneut die Sicherung heraus und stellte so dem Geschädigten den Strom ab.

 

Der Geschädigte begab sich um kurz vor 2.00 h mit seinem schnurlosen Festnetztelefon und seinem auf Audioaufzeichnung, eingeschaltetem Handy in den Hof zu dem Sicherungskasten, um den Strom wieder einzuschalten. Er klopfte gegen die Wohnungstür des Angeschuldigten, woraufhin dieser öffnete. Es folgte ein ruhiges Gespräch zwischen dem Geschädigten und dem Angeschuldigten, wobei der Angeschuldigte, der keinen Alkohol zu sich genommen hatte, seine Wohnung nicht verließ. Der Geschädigte sprach den Angeschuldigten mit schwerer Zunge in ruhigem, ironischem, aber nicht aggressivem, sondern eher beiläufigen Ton darauf an, dass dieser den Strom abgestellt habe. Der Angeschuldigte antwortete hierauf nur mit einem knappen „Ja“.

Der Geschädigte drehte dem Angeschuldigten den Rücken zu, um die Sicherung am Stromkasten wieder einzuschalten, wobei er den Angeschuldigten fragte, welcher Sicherungsschalter der richtige sei. In diesem Moment rechnete er nicht mit einem körperlichen Angriff auf seine Person.

Der Angeschuldigte nahm währenddessen seine bereits zuvor mit Munition der Marke MF 2000 Magyor Löszergyarto RT., Hangarian Ammuunition Manufactoring, 50 Cartidgesc9 mm Luger, Full MetalJacket 8g geladene schwarze Pistole der Marke Vektor, SP 1 9mmP, Nr.: S ….

Für den Geschädigten völlig überraschend schoss der Angeschuldigte – in Tötungsabsicht – neun Mal von hinten aus kurzer Distanz auf ihn. Die Schüsse fielen sehr schnell hintereinander. Die ersten drei Schüsse trafen den Geschädigten horizontal. Dabei handelt es sich um zwei Durchschüsse im Schulterbereich sowie am hinteren Oberschenkel und einen Steckschuss, wobei die Kugel im hinteren Rückenbereich eindrang und, durch die Wirbelsäule abgelenkt, in der rechten hinteren Seite stecken blieb.

Aufgrund dieser Verletzungen fiel der Geschädigte vorne über und blieb auf dem Bauch liegen. Der Angeschuldigte gab auf den Liegenden noch sechs weitere Schüsse ab. Hierbei handelt es sich um zwei Streifschüsse am Rücken und am Hinterkopf und drei Einschüsse in den unteren Rücken. Mindestens zwei der Kugeln durchdrangen Magen, Zwechfell, rechte Lunge und Herz. Eine weitere Kugel traf den Geschädigten am linken oberen Rücken, zerschmetterte die Rippen, durchdrang die linke Lunge und blieb in der Halsmuskulatur stecken.

Der Geschädigte verstarb binnen kürzester Zeit an einem Volumenmangelschock. Als die Polizei um 2.00 Uhr eintraf waren noch schwache Vitalzeichen zu erkennen. Der Notarzt konnte um 2.08 Uhr nur noch den Tod des Geschädigten feststellen.

 

3. Nachtatgeschehen

 

Unmittelbar nach der Tat 1.52 Uhr, als der Geschädigte noch stöhnend auf den Boden lag, verständigte der Angeschuldigte über die Notrufnummer Polizei und Rettungswagen. Er gab an, überfallen worden zu sein und auf den Angreifer geschossen zu haben. Direkt danach rief er die Zeugin … an und berichtete, dass er auf den Geschädigten geschossen habe, weil dieser ihn mit einem Hammer habe angreifen wollen.

 

Als die Polizei eintraf stand der Angeschuldigte teilnahmslos zwei Meter von dem Geschädigten entfernt in seiner Wohnungstür und rauchte eine Zigarette. Er machte keine Anstalten erste Hilfe leisten zu wollen. Er wirkte gelassen und entspannt.

 

III.      Beweiswürdigung:

 

Der Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf bislang nicht eingelassen.

Bei seinem protokollierten Notruf bei der Polizei und dem Anruf bei der Zeugin … gab er jedoch zu, auf den Geschädigten geschossen zu haben. Dies wird auch durch die Schmauchspuren an den Händen des Angeschuldigten und die Audioaufzeichnung des Tatgeschehens belegt.

 

Im Rahmen des Notrufes sowie auch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Rauch ließ sich der Angeschuldigte dahingehend ein, er sei von dem Geschädigten mit einem Hammer angegriffen worden und habe sich durch die Abgabe der Schüsse lediglich wehren wollen.

 

Tatsächlich wurde unter der Leiche ein Hammer gefunden. Dieser konnte bislang mangels daktyloskopischer Spuren zwar nicht eindeutig dem Geschädigten zugeordnet werden. Allerdings ist aufgrund eines zu vernehmenden Aufprallgeräusches kurz nach Abgabe der Schüsse wahrscheinlich, dass der Geschädigte diesen Hammer – vermutlich um sich unter Umständen verteidigen zu können – bei sich trug.

 

Die Spuren sprechen jedoch eindeutig dafür, dass ein Kampf zwischen dem Angeschuldigten und dem Geschädigten nicht stattgefunden hat. Weder der Körper des Angeschuldigten noch der des Geschädigten wiesen Kampfspuren auf. Das gleiche gilt für die Wohnung des Angeschuldigten. Auch an der Wohnungstür des Angeschuldigten waren keine Spuren feststellbar, die auf einen Angriff des Geschädigten schließen ließen. Insbesondere die in der Wohnungstüre befindliche Glasscheibe war unversehrt.

 

Gegenüber dem Erkennungsdienst erklärte der Angeschuldigte dann auch, es habe kein Kampf stattgefunden, diesen habe er durch die Schüsse ja gerade verhindern wollen.

 

Dass von dem Geschädigten kein Angriff ausging und dieser vielmehr von den Schüssen des Angeschuldigten überrascht wurde, ergibt sich eindeutig aus der Audioaufzeichnung, welche der Geschädigte mit seinem Handy von dem Tatgeschehen gemacht hat. Es ist vernehmbar, wie der Geschädigte den Angeschuldigten zwar in ironischem aber sehr ruhigem und nicht aggressivem Ton auf das Abschalten des Stromes anspricht („Da hast Du ja mal wieder nen riesen Job gemacht, oder?). Es ist sodann zu hören, wie der Geschädigte mit einem klickenden Geräusch die Sicherungen wieder einschaltete, wobei er murmelnd, mehr sich selbst als den Angeschuldigten fragt, welche er denn nun reindrücken müsse. Da sich der Sicherungskasten direkt gegenüber der Wohnungstür des Angeschuldigten befindet, muss der Geschädigte dem Angeschuldigten beim Einschalten der Sicherung den Rücken zugewandt haben. Schon wegen der Leibesfülle des Geschädigten kann ausgeschlossen werden, dass er sich beim Einschalten der Sicherung umschaute, um den Angeschuldigten im Auge halten zu können, zumal auch der unbekümmerte Tonfall des Geschädigten dies als sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Die Obduktion ergab, dass die neun Schüsse den Geschädigten alle von hinten trafen. Drei der Schüsse hatten einen horizontalen Schusskanal, was darauf hindeutete, dass der Geschädigte bei diesen Schüssen noch aufrecht gestanden haben muss. Die übrigen sechs Schüsse hatten laut Obduktionsbericht einen von fußwärts in Richtung Kopf ansteigenden Verlauf der Schusskanäle, was dafür spricht, dass sich der Geschädigte im Verhältnis zum Schützen in vornübergebeugter ..

 

Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Landgericht

 

- 1. Schwurgerichtskammer -

 

in Aachen

zu eröffnen.

 

Darüber hinaus wird beantragt, den Haftbefehl aufrecht und in Vollzug zu halten.

 

Staatsanwältin

 

Beglaubigt

 

Justizhauptsekretär

 

An das Landgericht

- 1. Schwurgerichtskammer -

Aachen

 

Haft!

Haftprüfungstermin gemäß

§§ 121, 122 StPO:

am 27.10.2008!

 


 

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